Unfallwagen verkaufen: Großer Ratgeber - Definition und Unfallarten (Teil I)
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Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich hier um einen Ratgeber handelt, mit dessen Hilfe Sie sich allgemein informieren und auf bestimmte Abläufe vorbereiten können. Dieser Guide kann eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Gutachter nicht ersetzen. In konkreten/speziellen Fällen verzichten Sie nicht auf die anwaltliche oder gutachterliche Beratung.
An einem Unfall, ganz gleich in welcher Form, kommt selten einer vorbei. Entweder wird er durch Sie verursacht oder Sie sind der Geschädigte. Am Ende gibt es ein Auto mit Unfallschaden. Was macht man damit? Bestimmt haben Sie viele Fragen, wie man damit umgehen sollte. Wir setzen uns praxisorientiert und unkompliziert mit diesem Thema auseinander.
Wann ist mein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen?
Allgemein ist ein Unfallwagen ein Fahrzeug, das durch einen Unfall Schaden nimmt. Unter so einem Unfallschaden versteht man die Schäden, die durch die Außeneinwirkung am Auto entstanden sind. Bei kleinen Beschädigungen, wie z. B. Kratzer am Stoßfänger oder Reparatur am Lack wird Ihr Pkw rechtlich nicht als Unfallwagen eingestuft. Hier unterscheidet man zwischen Bagatellschaden und Unfallschaden.
Die Bagatellen sind verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen, die nach der Reparatur den Wert Ihres gebrauchten Fahrzeugs nicht mindern. Sie gelten als nicht mitteilungspflichtig. Bei einem Unfallschaden besteht immer die Mitteilungspflicht. Das heißt, die Unfallschäden müssen von Ihnen beim Verkauf angegeben werden, dabei wird der Autowert Ihres Gebrauchtwagens gemindert. Ein Blechschaden, auch wenn nur gering, wird als Unfallschaden gesehen.
Schließlich hängt es vom Umfang des Schadens ab, ob es sich in einem konkreten Fall um einen Unfallschaden handelt oder nicht. Der Bundesgerichtshof gibt die Bagatellschadensgrenze bei ca. 700€ an (s. auch BGH VI ZR 365/03, Urteil vom 30. November 2004).
Nicht zu vergessen ist, dass der Begriff unfallfrei nicht immer Mängelfreiheit mitbringt. Sonstige Schäden wie Rost oder Verschleiß werden jedoch nicht als Unfallschaden gesehen. Sollten Sie z. B. die verrostete Beifahrertür ausgetauscht haben, empfehlen wir Ihnen, dies auch nicht zu verschweigen.
Welche Arten von Unfällen/Schäden gibt es? Was wird als ein Unfall gesehen?
Lassen Sie uns die Unfallarten etwas näher unter die Lupe nehmen. Wir unterscheiden sie wie folgt:
1. Verkehrsunfall
Was ist ein Verkehrsunfall? Es handelt sich um einen Unfall, der durch die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, z. B. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verursacht worden ist.
Diese Schäden kommen am häufigsten vor:
- Schaden am Kotflügel
- Schaden an der vorderen/hinteren Stoßstange
- Schaden an der Autotür
- Schaden an der B-Säule
2. Selbstverursachter Unfall ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmern
Was ist ein selbstverschuldeter Unfall? Darunter fällt der Schaden, den Sie selbst Ihrem Fahrzeug aus Versehen oder zufällig hinzugefügt haben. Zum Beispiel ein Schaden beim Parken. Es ist möglich, beim Ein- oder Ausparken einen größeren Schaden zu verursachen. Er lässt sich nicht durch ein Smart-Repair beseitigen und als Bagatellschaden bezeichnen.
3. Vandalismus
Was ist ein Vandalismus? Der Schaden, der durch Vandalismus, unerlaubt und oft mit Absicht, verursacht wurde, ist auch ein Unfall - im Sinne einer von außen her auf das Auto plötzlich einwirkenden mechanischen Gewalt.
Hierzu gehören folgende Beispiele:
- Die Fensterscheibe wurde eingeschlagen und der Wagen zerkratzt.
- Ein Fahrrad ist ins Auto gefahren.
- Die Außenspiegel wurden abgebrochen.
4. Unwetterschaden
Starke Hagel- oder Sturmschäden. Das Blech kann beschädigt werden, sodass der Austausch durch die Werkstatt nur noch teilweise erfolgen kann. Die Gerichte sehen die Unwetterschäden nicht als einen Unfall an. Der Bundesgerichtshof unterscheidet jedoch zwischen einem Bagatell- und Sachschaden. Beim Verkauf des Fahrzeugs sollte dieser Schaden entsprechend angegeben werden. Außer der Schaden war so geringfügig (bis ca. 700€ - s. Urteil oben) und kann die Kaufentscheidung nicht beeinflussen. Sollten z. B. Schäden durch einen Unfall und Hagel vorliegen, darf das Auto nicht mehr als "unfallfrei" bezeichnet werden.
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